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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
VON OLTRE Design
Stand: Oktober 2008
§ 1 Kaufvertragsabschluβ
Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 10 Tage gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag
zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich ablehnt. Abweichend von der Ziffer
1 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Zehntagefrist zustande, wenn
- der Vertrag beide seit unterschrieben wird oder
- der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (Vertragsangebot) erklärt oder
- der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
- Alle Produktpreise gelten ab Werk.
§ 2 Gewährleistung
Alle Möbel werden nach Modell verkauft, ohne dass die Eigenschaften des Modells zugesichert werden. Handelsübliche
und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben handelsübliche
und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffe) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger
Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
Bei berechtigten Mängelrügen beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Käufers zunächst auf Nachbesserung. Der Verkäufer
ist berechtigt, an Stelle der Nachbesserung eine Ersatzsache zu liefern. Der Käufer kann nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung (Minderung) des Preises verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen,
insbesondere nicht in angemessener Frist erbracht oder vom Verkäufer verweigert werden. Im Übrigen bleibt die Haftung für
zugesicherte Eigenschaften unberührt.
§ 3 Gefahrenübergang
Es gilt Lieferung ab Werk. Der Käufer wird die Ware nach seiner Wahl entweder selbst, oder durch einen von ihm zu
beauftragenden Transporteur am Werk des Verkäufers in Italien abholen. Das Eigentum der Ware geht mit der Übergabe
an den Käufer oder dessen Transporteur auf den Käufer über. Der Verkäufer verzichtet auf einen Eigentumsvorbehalt.
In jedem Falle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an
den Käufer oder dessen Transporteur auf den Käufer über.
§ 4 Zahlung
Der Käufer ist nicht verpflichtet, Anzahlungen zu leisten. Der Kaufpreis ist in voller Höhe bei Abholung der Ware am
Werk des Verkäufers zur Zahlung fällig. Bei Bestehen einer Inkassoabrede zwischen dem Verkäufer und dem Transporteur kann
die Zahlung bei Anlieferung an den Transporteur erfolgen. Der Kaufpreis ist in bar zu entrichten.
§ 5 Abnahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem
Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme
ausdrücklich verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach
Maβgabe der Ziffer 5.1 verlangen.
§ 5-1
A) Soweit der Verzug des Käufers länger als ein Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
B) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
§ 5-2
A) Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug des Käufers gem.Ziff.5 kann der Verkäufer 25% des Kaufpreises
ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der
Pauschale entstanden ist.
B) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle
der Schadenersatzpauschale in Ziff.5.2, einen höheren nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.
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